
In § 9 des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW hat der Gesetzgeber festgelegt, dass blinde und sehbehinderte Menschen einen Anspruch darauf haben, Dokumente von Behörden in einer Form zu bekommen, die sie selbstständig wahrnehmen können. Die Einzelheiten regelt die Verordnung über barrierefreie Dokumente (VBD NRW). Dort ist auch definiert, was "Dokumente" sind: Bescheide, Vordrucke und amtliche Informationen.
Damit blinde und sehbehinderte Menschen diese Dokumente ohne fremde Hilfe "lesen" können, kann die Behörde alles tun, was notwendig ist. Sie kann Dokumente zum Beispiel in Blindenschrift übersetzen, auf einen Tonträger aufsprechen, sie als elektronische Dokumente für den PC versenden oder dem Empfänger vorlesen. Entscheidend ist, welche Hilfestellung im Einzelfall sinnvoll ist. Um Dokumente in barrierefreier Form zu bekommen, müssen betroffene Menschen die Behörde darüber informieren, dass sie blind oder sehbehindert sind und in welcher Form sie Dokumente am besten wahrnehmen können.
Der Blinden- und Sehbehindertenverein Westfalen bietet Verwaltungen zurzeit in einem landesweiten Projekt kostenlose Schulungen darüber an, wie barrierefreie Dokumente ohne großen Aufwand erstellt werden können. Unterstützt wird dieses Projekt vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW. Den Text des Behindertengleichstellungsgesetzes NRW und der dazugehörigen Verordnungen finden Sie unter
www.lbb.nrw.de/gleichstellungsgesetz/
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