
Gemäß § 9 BGG NRW in Verbindung mit der Verordnung über barrierefreie Dokumente NRW haben blinde und sehbehinderte Menschen in NRW einen Anspruch darauf, dass Landes- und Kommunalbehörden ihnen Dokumente zur Verfügung stellen, die so gestaltet sind, dass Blinde und Sehbehinderte sie ohne fremde Hilfe selbstständig wahrnehmen können.
Die verpflichteten Behörden sind oft aber nicht in der Lage, diese Dokumente herzustellen, weil sie nicht über die nötige technische Ausstattung verfügen.
Deshalb bietet der BSVW Verwaltungsträgern an, Dokumente im Bedarfsfall in barrierefreie Form zu übertragen. Sowohl Dokumente in Blindenschrift als auch akustische und barrierefreie elektronische Dokumente und Dokumente in kontrastreichem Großdruck werden auf Wunsch kurzfristig und preisgünstig erstellt.
Nähere Informationen erhalten Sie in der Landesgeschäftsstelle des BSVW unter:
Telefon: 0231/ 55 75 90 - 0
oder unter E-Mail: info@bsvw.de
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